Tischreservierung

Bei uns Reservieren Sie nicht nur einen Tisch, sondern einen herausragenden Service gepaart mit schmackhaftem Essen.

Bitte beachten Sie, daß wir Ihnen auf  jede Reservierung antworten und eine schriftliche Bestätigung per email zukommen lassen.

Für kurzfristige Reservierungen am selben Tag erreichen Sie uns gerne telefonisch ab 11Uhr: 0921/78 40 0.

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Reservierungen im Restaurant sind nicht so unverbindlich wie manch einer glaubt. Weder für den Wirt noch für seine Gäste.

Rechtlich betrachtet dient die Reservierung der Anbahnung eines Bewirtungsvertrags.

Wer reserviert hat, zum vereinbarten Termin auch erscheint, aber in absehbarer Zeit, also in den folgenden zehn bis 15 Minuten, keinen freien Tisch bekommt, hat Anspruch auf Schadenersatz, wie Klotz betont.

Da der Wirt die Reservierung nicht einhält, kann sich der Gast auf das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), Paragraf 611, berufen und sich etwa die Fahrtkosten erstatten lassen. Entschließt er sich, in ein anderes Lokal zu gehen, kann er Mehrkosten geltend machen, wenn das Essen dort teurer ist.

Umgekehrt geht aber auch der reservierende Gast eine Verpflichtung ein. Das wird vor allem dann wichtig, wenn jemand für eine größere Gesellschaft reserviert, etwa für eine Hochzeitsfeier oder Kommunion. Ist das Essen für 80 Personen bestellt, sitzen letztlich aber nur 75 Gäste am Tisch, wird der Auftraggeber für die bestellten 80 Essen aufkommen müssen. Es sei denn, er hatte die Personenzahl rechtzeitig vorher nach unten korrigiert, wie Vedder betont. „Rechtzeitig heißt in der Regel, mindestens 48 Stunden vorher. Dann kann der Wirt anders einkaufen.

Auch der Wirt hat ein Recht

Platzen kleinere Reservierungen wie das Dinner für zwei, kann der Wirt theoretisch ebenfalls Schadenersatz von Gast verlangen. Praktisch wird auf den Besteller aber vermutlich keine Forderung zukommen, wenn er telefonisch reserviert hat. Ist er dem Wirt persönlich bekannt, sieht das schon anders aus. Der Wirt könnte ihm den Schaden durchaus in Rechnung stellen, betont Verbraucherschützerin Vedder.

Zum Beispiel, wenn er Gäste abweisen musste, für eine Feier zusätzliches Personal eingestellt oder ein vorher vereinbartes Menü vorbereitet hatte. Allerdings muss er das nachweisen können.

Hat ein Gast einen Tisch reserviert, konsumiert aber nicht, ist es für den Wirt noch schwieriger. Denn der Gast ist nicht gezwungen etwas zu bestellen, wenn ihm das Angebot vor Ort nicht zusagt. Das Amtsgericht Siegburg urteilte, dass eine Gesellschaft, die trotz Reservierung das Restaurant ohne zu essen wieder verließ, nichts zu zahlen habe. Der Wirt hatte lediglich ein „Muttertagsmenü“ angeboten, die Gäste waren aber von einer größeren Speisekarte ausgegangen (AZ 6 C 464/90).